§ 27 Z 4 AngG - Beruhen die einem Filialleiter vorgeworfenen Dienstverfehlungen (hier: Unterlassung eines Kassasturzes bei Kassierwechsel, Nichtfunktionieren des Kabinendienstes, überlange Reservierungen von Waren für Einkäufe der Angestellten) durchwegs auf vorschriftswidrigen Handlungen bzw Unterlassungen seiner Mitarbeiter, liegt der Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstverweigerung iSd § 27 Z 4 AngG nicht vor.