( GewO § 82 lit f ) Der einmalige Besuch eines Kaufhauses während des Krankenstandes (hier: wegen eines grippalen Infektes) stellt, auch wenn keine Ausgehzeiten bewilligt waren, eine bloße Ordnungswidrigkeit dar, die - auch in Verbindung mit früheren Verfehlungen (hier: Zuspätkommen des Arbeitnehmers) - eine Entlassung nicht rechtfertigen kann.
Pflichtenvernachlässigung