§ 4 Abs 1 EStG 1988, § 6 Z 4 EStG 1988
1. Aus der Klammeraufzählung in § 4 Abs 1 ergibt sich, dass im Bereich der Entnahmen Wirtschaftsgüter einerseits und Nutzungen andererseits nicht gleichzusetzen sind. Die Entnahme von Nutzungen stellt vielmehr den Abgang anderer Werte - als es Wirtschaftsgüter sind - dar.