Gem § 879 Abs 1 Fall 2 ABGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Der folgende Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick zu Einzelfallentscheidungen, die zu dieser Bestimmung ergangen sind.
Gem § 879 Abs 1 Fall 2 ABGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Der folgende Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick zu Einzelfallentscheidungen, die zu dieser Bestimmung ergangen sind.