Bei einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der ein Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund einer von ihm als wirksam qualifizierten internationalen Gerichtsstandsvereinbarung seine Zuständigkeit verneint hat, handelt es sich nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-456/11 , Gothaer Allgemeine Versicherung ua/Samskip um eine in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennende Entscheidung iSd Art 32 EuGVVO. Die Reichweite der Bindungswirkung sei einheitlich nach Unionsrecht zu beurteilen, dessen Rechtskraftbegriff sich nicht auf den Entscheidungstenor beschränke, sondern auch die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe einschließe. Deshalb binde die anzuerkennende Entscheidung Gerichte anderer Mitgliedstaaten nicht nur in Bezug auf den Ausspruch der Unzuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts, sondern auch in Bezug auf die zur Begründung herangezogene Feststellung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung.