1. Dem AN bleibt es unbenommen, während des Urlaubs auch Tätigkeiten nachzugehen, die nicht primär erholsam sind. Denn der Erholungszweck wird schon dadurch erreicht, dass vorübergehend die arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen - unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts - entfallen.2. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine unwirksame Urlaubsvereinbarung geschlossen, muss der AG den AN nicht auf (wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung weiterhin) offene Urlaubsansprüche hinweisen, um eine Urlaubsverjährung zu verhindern.3. Der AG muss nicht zum Urlaubsverbrauch auffordern, wenn ein AN mit der Führung der Urlaubsverfalllisten im Unternehmen betraut ist und daher ohnedies vom jeweils drohenden Urlaubsverfall weiß.4. Wenn der AG einen konkret beantragten Urlaub nicht genehmigt hat, erlaubt das nicht den Schluss, dass der AG den Urlaubsverbrauch überhaupt nicht ermöglichen wollte.