1. Das Recht des provisionsberechtigten Angestellten auf Buchauszug erfasst nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht. Dies schließt im Versicherungsaußendienst Auskünfte über Stornierung, sonstige Beendigung oder Konvertierung des vermittelten Versicherungsvertrags sowie die Zahlungsweise der Versicherungsprämien mit ein.2. Die bloße Bezeichnung einer vereinbarten "Folgeprovision" als "Betreuungsprovision" vermag die in § 6 KVA für den Fall einer vereinbarten Folgeprovision vorgesehenen Rechte eines Angestellten nicht zu schmälern.3. Eine Vertragsklausel, die dem AG eine völlig willkürliche Vereitelung des Erwerbs eines Provisionsanspruchs durch den AN gestattet, ist sittenwidrig.