Sozialleistungen werden in Deutschland in Formen des öffentlichen Rechts erbracht, wobei dem Verwaltungsakt als Handlungsform die zentrale Bedeutung zukommt. Es handelt sich bei den Leistungsansprüchen grundsätzlich um subjektiv öffentliche Rechte. Soweit gesetzlich Ermessen eingeräumt ist, besteht ein subjektiv öffentliches Recht auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens.
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