Die staatliche Privatwirtschaftsverwaltung ist, was Tätigkeiten und Zwecke betrifft, überaus vielgestaltig. Als wichtigste Bereiche sind wohl die Führung öffentlicher Unternehmungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährung von Förderungen zu nennen. Die Frage nach der Grundrechtsgeltung für den privatwirtschaftlich handelnden Staat ist dabei von zentraler Bedeutung. Erfolgt das Verwaltungshandeln nicht hoheitlich, sondern in Form des Privatrechts, sind Streitigkeiten nicht im Verwaltungsweg, sondern als bürgerliche Rechtssachen vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Fiskalgeltung der Grundrechte, greift einige uneinheitlich diskutierte Detailfragen heraus und wirft insb einen Blick auf den aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Kontrahierungszwang des privatrechtlich leistenden Staates.