Der OGH hat seine bisherige Rechtsprechung - nicht überraschend - einbetoniert, wonach Beschlüsse einer fehlerhaft einberufenen Generalversammlung mit Anfechtungsklage zu bekämpfen seien. Eine Nichtigkeit analog zum AktG sei zu verneinen. Aber auch eine Anfechtung komme nicht in jedem Fall in Betracht.
6 Ob 65/15z

