Der VfGH hat entschieden, dass dem Vorlageersuchen eines U-Ausschusses weder verfassungs- noch einfachgesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden können. Grenzen der verfassungsrechtlichen Vorlagepflicht gegenüber einem U-Ausschuss ergeben sich nur aus Art 53 B-VG selbst. Schon mit der überhaupt ersten Entscheidung in einem Verfahren nach Art 138b Abs 1 Z 4 B-VG unterstreicht der VfGH indes die Bedeutung des parlamentarischen Untersuchungsrechts im Gesamtgefüge der österreichischen Bundesverfassung.

