Die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen an eigene Arbeitnehmer (AN) ist für Betriebsinhaber (BI) oftmals nicht in dem Maße allein bestimmbar bzw unverfänglich, wie es anfänglich scheint: Neben dem Umstand, dass der Belegschaft (erzwingbare) Mitwirkungsrechte zukommen, sofern Leistungen "institutionalisiert" vergeben werden, ist zu bedenken, dass vorerst freiwillige Leistungen aus Wohlfahrtseinrichtungen in den Einzelarbeitsvertrag übergehen können und somit nicht mehr einseitig abänderbar wären.

