Im Zentrum dieses EuGH-Urteils stehen Reichweite und Inhalt der in Art 47 GRC verankerten Verfahrensgrundrechte. Der EuGH behandelt, in welchem Umfang aus Gründen der öffentlichen Sicherheit davon abgesehen werden darf, dem Betroffenen die Beweise bzw Gründe, auf die sich eine Entscheidung stützt, mitzuteilen.

