Das Ausmaß einer ungemessenen Servitut - hier ein Wasserbezugsrecht - richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des berechtigten Guts im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung. Verbüchert wird die Servitut allerdings ohne Formulierung einer solchen Begrenzung.
1 Ob 1/26t

