Gegenstand der Simultanhypothek können nur bücherliche Rechte sein. An Superädifikaten als (weitere) Pfandobjekte kann daher keine Simultanhypothek eingetragen werden.
5 Ob 151/25d
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Gegenstand der Simultanhypothek können nur bücherliche Rechte sein. An Superädifikaten als (weitere) Pfandobjekte kann daher keine Simultanhypothek eingetragen werden.
5 Ob 151/25d
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