Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen klar erkennbar sein. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Erklärenden anzunehmen.
Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen klar erkennbar sein. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Erklärenden anzunehmen.
