Dem Immobilienmakler steht eine Provision zu, wenn er seinem Auftraggeber ein Geschäft vermittelt, indem er ihm für das zu vermittelnde Geschäft eine Person namhaft macht. Aber hat der Makler auch dann Anspruch auf seine Provision, wenn die vermittelten Liegenschaften von einer vom Vertragspartner verschiedenen Person erworben werden? Maßgeblich ist hier das Vorliegen eines wirtschaftlich zweckgleichwertigen Geschäfts. Daher bestätigte der OGH in der E 1 Ob 139/25k das Recht der klagenden Partei auf Zahlung der Maklerprovision.

