Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, sind nach der Rsp des OGH insb ihr Alter, ihre bauliche Trennung, ihr Erhaltungszustand, die Verwendung und die Lage der Versorgungsleitungen, wobei aber nicht sämtliche Kriterien vorliegen müssen. Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

