Der Beitrag behandelt Sonderfälle bei der Berechnung von Immobilienmaklerprovisionen, insb wenn sich die Bemessungsgrundlage des Bruttomietzinses nachträglich ändert. Bei Vertragsverlängerungen und Staffelmieten ist grundsätzlich die ursprüngliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Nur rechtlich bedingte nachträgliche Mietzinsreduktionen beeinflussen die Provision. Der Beitrag zeigt damit bestehende Lücken der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler auf und plädiert für klarere Regelungen.

