Am Immobilienmarkt treten häufig Tippgeber auf, die Maklern potenzielle Kunden für Immobilientransaktionen namhaft machen. Da es sich bei dem Gewerbe des Tippgebers um ein freies Gewerbe handelt, sind die Eintrittshürden gering. Das freie Gewerbe ist auf die bloße Namhaftmachung beschränkt. In der Praxis werden jedoch häufig die Grenzen zum reglementierten Gewerbe des Immobilienmaklers überschritten. Dieser Beitrag geht einerseits auf die Grenzen des freien Gewerbes des Tippgebers iZm Immobilientransaktionen ein. Andererseits werden die rechtlichen Folgen im Fall der Überschreitung dieser Grenzen beleuchtet.

