Die Vermietung von Geschäftsräumen ist USt-befreit, der Vermieter kann aber zur Steuerpflicht optieren. Hat der Vermieter Vorauszahlungen für einen Teil seiner erst in einem Folgejahr zu erbringenden Vermietungsleistungen eingenommen und diese Vorauszahlungen USt-befreit behandelt, kann er nach Ansicht des BFG nicht mehr im Folgejahr, in dem die tatsächlichen Vermietungsleistungen erbracht werden und ein über die Vorauszahlung hinausgehende Mietentgelt vereinnahmt wird, zur USt-Pflicht optieren. Es bleibt bei der USt-Befreiung, sodass der Vermieter den Vorsteuerabzug verliert.

