Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, wann der Erwerber einer Liegenschaft einer Inanspruchnahme von Gläubigern nach § 1409 ABGB ausgesetzt sein kann und ob dem Liegenschaftserwerber und Neuschuldner allfällige Einwendungen gegen die übergegangene Schuld zustehen.
Schlagwörter:

