Wurde der Auftraggeber beim Kauf einer Immobilie über den Kaufgegenstand falsch oder unzureichend informiert, und hat er auf Basis dieser falschen Angaben ein Geschäft abgeschlossen, so ist ihm der dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beitrag geht der Frage nach, wie dieser Schaden zu bemessen ist.
Schlagwörter: