Vor dem Hintergrund der mit HaRÄG, BGBl I 2005/120, erfolgten umfassenden und ausdrücklichen Regelungen zur Rechtsnatur der eingetragenen Personengesellschaften wird die vordem ergangene Rsp zur Beurteilung der (rechts-)verkehrsteuerlichen Auswirkungen des Übergangs des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 HGB im Anwendungsbereich des GrEStG 1987 nicht mehr aufrechterhalten. Gem § 105 Satz 2 UGB ist die OG rechtsfähig. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit ist die Gesellschaft auch Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Bei Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation geht das Gesellschaftsvermögen (samt Liegenschaftseigentum) von der Gesellschaft auf den letzten verbleibenden Gesellschafter ex lege über und es wird damit ein Erwerb gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 verwirklicht.