Bei Zahlungen iZm Vereinbarungen über Scheidungsfolgen ist unabhängig davon, ob diese in Rentenform oder anderer Weise geleistet werden, zu klären, ob diese Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der (früheren) familiären Beziehung bzw deren vermögensrechtlichen Abwicklung iZ stehen oder der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund steht. Wurde in einem Gutachten die Höhe der hier geleisteten Rente dem Wert der Liegenschaft gegenübergestellt und danach berechnet und entsprach der Barwert der Kaufpreisrente dem (geschätzten) Wert des übertragenen Hälfteanteils der Liegenschaft, ohne dass Kriterien des EheG herangezogen worden wären, ist davon auszugehen, dass bei der Rentenzahlung der Austausch von Leistung und adäquater Gegenleistung (Hälfte der Liegenschaft gegen Rentenzahlung) im Vordergrund steht. Derartige Gegenleistungsrentenzahlungen, soweit die Summe der verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt, sind als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu berücksichtigen.