Eine öffentliche Straße ist eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB.
Besteht eine Legalservitut, wonach Nachbarn den freien Abfluss von Wasser von der Straße auf ihr Grundstück dulden müssen, dann schließt dies einen auf das Nachbarrecht gestützten Unterlassungsanspruch der Nachbarn aus.