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Unterlassungsanspruch gegen "hereinragende" Pflanzen

LiegenschaftsrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2023/174immolex 2023, 373 - 374 Heft 11 v. 10.11.2023

Bei "hereinragenden" Pflanzen gewährt der OGH (Unterlassungs-)Ansprüche nach § 364 ABGB einerseits dann, wenn es durch die Pflanzenteile zu einem die Güter des Nachbarn konkret gefährdenden und deshalb rechtswidrigen Zustand kommt, und zum anderen dann, wenn die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt.

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