Von der Übertragung einer Einkunftsquelle beim Fruchtgenuss kann dann ausgegangen werden, wenn der Fruchtnießer über die Leistung disponieren kann, die Aufwendungen trägt und für eine gewisse Dauer abgesichert ist. Er muss am Wirtschaftsleben teilnehmen und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten, wobei die tatsächlich nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge maßgebend ist. Wird dem Fruchtgenussgeber ein dreimonatiges Kündigungsrecht eingeräumt, die Fruchtnießung einseitig zu beenden, ist die Rechtsposition des Fruchtnießers nicht gesichert, sodass keine Übertragung der Einkunftsquelle vorliegt.