Es liegt keine unter die Begünstigungen des UmgrStG fallende Einbringung vor, wenn bei Abgrenzung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel festgestellt wird, dass weder von einer gewerblichen Vermietung noch von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist und somit kein Gewerbebetrieb vorliegt. Die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft gilt als Tausch, wenn sie nicht unter das UmgrStG fällt oder das UmgrStG dies vorsieht. War im Zeitpunkt der Einlage der Liegenschaft die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen, liegt ein Spekulationsgeschäft bzw liegen Spekulationseinkünfte vor.