Wurde im Baurechtsvertrag festgehalten, dass bei Erlöschen des Baurechts, sei es vorzeitig oder nach Ablauf der Baurechtsdauer, das im Rahmen des Baurechtsvertrags errichtete Bauwerk in das Eigentum der Baurechtgeberin als Grundeigentümerin zurückfällt, erschöpft sich diese Formulierung inhaltlich in einer sinngemäßen Wiedergabe des § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG. Es wird also nichts erklärt, was sich nicht ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Stellt aber derart der Baurechtsvertrag kein den Anspruch auf Übereignung des Baurechtsbauwerks begründendes Rechtsgeschäft dar, kann mangels anderer Anknüpfungspunkte für eine dieses Bauwerk betreffende GrESt-Pflicht von vornherein kein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang angenommen werden. Der bloße Hinweis auf den im Gesetz normierten "Heimfall" des Bauwerks reicht für die Entstehung der Steuerschuld nicht.