Voraussetzung für die Einbeziehung eines geschädigten Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse, das dann verneint wird, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
6 Ob 216/21i