Der Erwerber einer Liegenschaft tritt in einen vom Voreigentümer geschlossenen Mietvertrag zwar ein, doch wird ein nicht verbüchertes Bestandrecht ohne Rücksicht auf abweichende Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist umgewandelt. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn der Erwerber mit dem Mieter - allenfalls auch konkludent - eine Weitergeltung der bisherigen Bedingungen des Mietvertrags vereinbart hat.