Ist der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend, dann ist diese Zustellung unwirksam. Sie wird aber wirksam, wenn der Empfänger während der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt, und zwar mit dem Tag, an dem er die Sendung nach seiner Rückkehr hätte beheben können. War dem Empfänger die Abholung der Sendung nicht möglich - hier wegen eines Absonderungsbescheids aufgrund einer Coronainfektion -, dann bleibt die Zustellung unwirksam.