Jeder Miteigentümer kann von einem anderen Miteigentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage, gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustands, die Beseitigung rechtswidrig vorgenommener Veränderungen verlangen. Nur bloß bagatellhafte eigenmächtige Veränderungen müssen die anderen Miteigentümer hinnehmen.
3 Ob 91/23p