Rechtsunwirksam können nur Vereinbarungen sein, mit welchen eine unbillige Aufhebung oder Beschränkung von Verfügungsrechten der WEer bewirkt wird. Das kann die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft an einen dadurch bevorzugten WE-Bewerber sein, aber auch der Abschluss einer solchen unbilligen Vereinbarung des WE-Organisators mit einem Altmieter und späteren WEer im Stadium der WE-Begründung.
5 Ob 220/22x