Die Folge eines wirksamen Rücktritts ist, dass die Interessenten nicht zur Zahlung des Provisionsanspruchs verpflichtet sind, weshalb die erhaltene Dienstleistung der Maklerin für sie kostenlos ist. Rechtsmissbrauch des Rücktritts ist dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet und wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt.