Eine unternehmerische Beteiligung iS dieser Bestimmung setzt Kenntnis des Vermieters von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus. Allein der Umstand, dass der Vermieter keine Kenntnis von der Nutzung des Mietobjekts zur Veranstaltung von Glücksspielen hat, ist nicht als Sorgfaltsverstoß zu werten, der den Tatbestand der unternehmerischen Beteiligung erfüllt.
Ra 2022/12/0106