§ 5 Z 10 KStG sieht für Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, eine Befreiung von der unbeschränkten KSt-Pflicht vor, wenn sich ihre Tätigkeiten auf die in § 7 Abs 1 bis 3 WGG genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränken, nach Maßgabe des § 6a KStG 1988. Die Veräußerung von unbebauten Liegenschaften größeren Umfangs ist im Allgemeinen nicht § 7 Abs 1 bis 3 zuzuordnen. Ist jedoch die Veräußerung des Grundstücks derart eng mit dem Erwerb eines anderen Grundstücks verknüpft, dass der Vorgang in wirtschaftlicher Betrachtung einem Grundstückstausch gleichzuhalten ist, und sollen auf den eingetauschten Grundstücksflächen Wohnungen errichtet werden, kann der Tausch zu den Rechtsgeschäften iSd § 7 Abs 1a WGG zählen und damit dem zulässigen Geschäftskreis gem § 7 Abs 1 bis 3 WGG zugerechnet werden.