Wiewohl das LBG die Liegenschaftsbewertung lediglich in gerichtlichen und aufgrund sukzessiver Kompetenz vorgelagerten verwaltungsbehördlichen Verfahren unmittelbar regelt (§ 1 Abs 1 und 2 LBG), sind dessen Bestimmungen (sowie jene der ÖNORM B 1802) als Ausdruck des (gegenwärtigen) Stands der Technik auch für Privatgutachten von Relevanz. Der folgende Beitrag skizziert grundlegende Überlegungen und Rsp zum LBG.
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