Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr bei einem Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter setzt voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe", bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage, geltend gemacht wird. Ein diesbezüglicher Antrag in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag erweist sich als verspätet.