Auch durch Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich eines Teils des Objekts, in dem ein Bestandgegenstand liegt, kann es zu einer Personenmehrheit auf Bestandgeberseite kommen. In welcher Form diese Bestandgebermehrheit rechtlich organisiert ist und nach welchen Regeln hierbei vorzugehen ist, richtet sich danach, ob ein einheitliches Bestandverhältnis betroffen ist oder nicht.
8 Ob 114/21d