Eine Anhebung des Hauptmietzinses gem § 45 MRG ist auch möglich, wenn vor 2002 ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben worden ist. Dabei können auch die nach einer Valorisierung angehobenen Beträge laut § 45 MRG verlangt werden, auch wenn im Mietvertrag keine Wertsicherung vereinbart worden ist.
5 Ob 67/21w