Für die Einhaltung des Erfordernisses der Schriftform genügt eine schlagwortartige Umschreibung der die Lage beeinflussenden Faktoren. Ob diese vom Vermieter genannten Faktoren auch tatsächlich vorliegen und den Lagezuschlag rechtfertigen, ist für dieses Formalerfordernis nicht relevant, wohl aber für die Frage, ob ein Lagezuschlag materiell berechtigt ist.
5 Ob 143/21x