Den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Entziehung der Gemeinnützigkeit nach § 35 WGG und der Auferlegung von Geldbeträgen (§ 36 WGG) hat der Gesetzgeber in der Befristung der Bestellung eines Regierungskommissärs nach § 30 Abs 1 Z 2 WGG umgesetzt. Daraus ergibt sich, dass nicht nur das Andauern der Tätigkeit des Regierungskommissärs bis zur Beendigung des Verfahrens nach § 36 WGG zulässig ist, sondern auch seine Bestellung. Ein Regierungskommissär kann somit nach § 30 Abs 1 WGG bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen des WGG sowie zur Siche rung der Vermögensbindung bestellt werden, auch wenn die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung nach § 35 WGG bereits rechtskräftig entzogen war.