Gemäß § 17 Abs 1 WGG (idF BGBl I 2015/157), der auch auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Verträge anzuwenden ist, entsteht (erst) bei Auflösung eines diesem Gesetz unterliegenden Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags dem ausscheidenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gem Abs 4 dieser Bestimmung festgesetzten Ausmaß.