§ 33 TP 5 Abs 3 Satz 3 GebG privilegiert Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Dass der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, wäre damit nicht vorausgesetzt. Auch Bestandverträge, die vom Mieter in Erwerbsabsicht (hier: zum Betrieb eines Seniorenwohnheims) abgeschlossen werden, können von § 33 TP 5 Abs 3 Satz 3 GebG erfasst sein, wenn beim Abschluss der Verträge bereits feststeht, dass die Gebäude oder Gebäudeteile letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen sollen, möge der Vertrag auch nicht zur Deckung seines unmittelbaren Wohnbedürfnisses abgeschlossen worden sein.