Weder aus dem Wortlaut des § 1 Abs 1 GGG noch nach den ErläutRV zur GGN BGBl I 2013/1 (1984 BlgNR 24. GP 5) kann entnommen werden, dass nur Eintragungen im Grundbuch auf Antrag eine Gebührenpflicht auslösen können. Für die Gebührenpflicht einer amtswegigen Eintragung spricht auch § 25 Abs 1 GGG, der die Zahlungspflicht nicht nur an das Vorliegen eines Antrags anknüpft, sondern etwa auch denjenigen zur Zahlung verpflichtet, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Schließlich kann auch allein aus Anm 5 zu TP 9 GGG nicht geschlossen werden, dass im Fall einer amtswegigen Eintragung keine Gebührenpflicht ausgelöst werden könnte.