Räumt eine Körperschaft ihr nahestehenden Personen die Nutzung einer Wohnimmobilie ein, so kommt es bei der steuerlichen Beurteilung im Einzelfall entscheidend darauf an, ob die Nutzungsüberlassung unter Umständen erfolgt, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Liegt das Bild einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit der Körperschaft vor, ist gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt, was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 führen kann. Entscheidend für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei der "klassischen" verdeckten Ausschüttung ist, in welchem Ausmaß (überwiegend oder nicht überwiegend) die vereinbarte Miete von der als angemessen erachteten Miete abweicht.