Ein verwaltender Miteigentümer kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Bei der Beschlussfassung hat auch dieser verwaltende Miteigentümer ein Stimmrecht. Seine Abberufung kann auch von der Minderheit der Miteigentümer, allerdings nur gemeinsam, gegen die Mehrheit durchgesetzt werden.
6 Ob 169/20a