Die Entgeltkomponenten gem § 14 Abs 1 Z 1 und 2 WGG, die für die Verzinsung und Tilgung noch offen aushaftender Fremdmittel einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden, sind trotz verstärkter Tilgung durch Auslaufannuitäten bereits getilgter Fremdmittel weiterhin veränderlich. Eine Änderung der Berechnungsgrundlagen, wie eben etwa einem Annuitätensprung, rechtfertigt die Neufestsetzung dieser einzelnen Entgeltkomponente.